SWR, Bundesverfassungsgericht, Kritik, Kai Gniffke



Das Bundesverfassungsgericht hat  2018 eine Rundfunkgebühr für eine Zweitwohnung für nicht rechtens erklärt . Trotzdem haben viele Bürger in diesem Zusammenhang Probleme.


https://www.steuergo.de/blog/rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-verfassungswidrig/#:~:text=%E2%80%9EF%C3%BCr%20ihre%20Nebenwohnungen%20wird%20eine,an%20die%20zust%C3%A4ndige%20Landesrundfunkanstalt%20entrichtet.


Hier wird das eigene Problem geschildert, das unversehens im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot für die Verwaltung aufgetaucht ist.

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https://www.hinausschieben-des-ruhestandsbeginns.de/KL-Kontosperrung-wg-65-EURO

.

Insbesondere wird darauf bestanden, dass keine automatische Einstellung des Einzugs der Zweitgebühr erfolgt.

Gesetz oder unverbindliche Empfehlung?


Am 08.12.2023 steht die Neuwahl des SWR-Intendanten nach durchgesetzter öffentlicher Ausschreibung an.

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https://www.swr.de/gremien/artikel-intendantenwahl-100.html#:~:text=Amtsinhaber%20Kai%20Gniffke%20tritt%20wieder%20an&text=Der%20Intendant%20oder%20die%20Intendantin,September%202019%20%C3%BCbernommen.

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Insbesondere sollte Kai Gniffke, der wiedergewählt werden will, gefragt werden, wie er  zum Beispiel in diesem Zusammenhang mit den Rundfunkteilnehmern umgehen will.


Inhalt / Überschriften:


>> Das Beschwerde-Schreiben


>> Das merkwürdige Antwortschreiben vom  NDR


>> SWR-Steigerung der intellektuellen  Zumutung abstrusen Aufwandes  

      zur Befreiung vom  doppelten Rundfunkbeitrag


>> Antrag beim VG Neustadt / Weinstraße auf Einstweilige Verfügung 

     wegen abstruser Widersinnigkeit


>> VG Neustadt an der Weinstraße an den Antragsgegner


>> Gang zum Verwaltungsgericht mit Eilantrag bringt jedenfalls eilfertig 

     einen zentralen Teilerfolg


>> Vom VG Neustadt / Wstr.  am 18.09.23 übermitteltes Antwortschreiben 

      des SWR


>> Aufrechterhaltung des  Antrags


>> Mit Einzelrichter nicht zufrieden


>> Ablehnung des Antrags - aber eine hochinteressante und zudem

     preiswerte Fundgrube für die weiteren Schritte der übergeordneten 

     Zielsetzungen!!!


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>> Das Beschwerde-Schreiben 


Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz und Ehefrau Iris Mentz
Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern
Tel.: 0631 57354,  Fax: 0631 3579171, E-Mail:  mz.kl@t-online.de    KL, d. 23.04.2023
An
ARD ZDF Deutschlandradio, Südwestfunk
Beitragsservice
50656 Köln
Betrifft:  Festsetzungsbescheid vom 02.01.23 und frühere -
Beitragsnummer 300 370 041 in Kollision mit 175 267 277
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bescheide liegen Ihnen sicher auf Ihrem Rechner vor. Das gilt sicher auch für die Einschaltung der Stadtverwaltung Kaiserslautern zwecks Durchsetzung mittels angekündigter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen („z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens“) hoffentlich mit Beachtung des  praktisch vorgeführten  Themas Übermaßverbot für die Verwaltung.
Inzwischen ist eine Aufforderung durch ein Inkasso-Büro zugesandt worden.
(Anlage 1)
mit einem geforderten Betrag, der von Ihrer Seite nirgends genannt wurde.
In diesem Zusammenhang werden aber Gerichtsvollzieher eingesetzt. Ist eine umgehende
Strafanzeige angesagt?
Nun zu den Beitragsnummern: 300 370 041 gehört(e) ursprünglich zu Marienstraße 16, Nienburg/Weser für eine in unserem dortigen geerbten Zweifamilienhaus zurückbehaltene Wohnung mit rudimentärer Einrichtung, die nie eine Zweitwohnung gewesen ist.
(Anlage 2)
Die Nummer 175 267 277  für Kaiserslautern wird für den Zugriff auf das Konto meiner Frau angeführt, von dem ursprünglich auch die Rundfunkgebühren für Kaiserslautern bis zu Aufforderungen, vom anderen Konto abzubuchen - mit offenbar nur der Wirkung des Übergangs vom NDR zum SWR , geflossen sind.
(Anlage 3)
Hier ist unverständlicherweise ein Kuddelmuddel entstanden.
Ich denke dass wir schon allein mit Blick auf das bekannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts  sogar Geld zurück bekommen werden.
Mit freundlichen Grüßen


K. Mentz


>> Das merkwürdige Antwortschreiben vom  NDR

(Abschrift)  Kein Ansprechpartner namentlich!!


Norddeutscher Rundfunk      ARD-1-Logo  ZDF-Logo Deutschlandradio

                                             BEITRAGSSERVICE               

  .                                                                               [online-Service ...]              

 

 [postalische Merkmale, QR-Code usw.]                                            

                                                                                  Postanschrift                                       

  .                                                           ARD ZDF Deutschlandradio

                                                                                  Beitragsservice, 50656 Köln

                                                                                  Datum 16.06.2023

                                                                                  Beitragsnummer 300 370 041

Herrn

Dr. Karl Mentz

Lerchenstraße 7

67661 Kaiserslautern



Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer 300 370 041


Sehr geehrter Herr Dr. Mentz


Sie teilen uns mit, dass Sie Inhaber einer Nebenwohnung sind  und für diese von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden möchten.


Zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung benötigen wir  einen geeigneten behördlichen Nachweis, aus dem die Haupt- und Nebenwohnung hervorgehen (z.B. Meldebescheinigung für beide Wohnungen  oder den aktuellen Zweitwohnungssteuerbescheid in Kopie)


Senden Sie  uns bitte innerhalb von  4 Wochen den beigefügten Antwortbogen mit den erforderlichen Nachweisen. Erhalten wir die erforderlichen Unterlagen nicht, werden wir den Antrag mit einem entsprechenden Bescheid ablehnen


Bis zur endgültigen  Entscheidung über  den Antrag auf Befreiung  sind Rundfunkbeiträge zu zahlen Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden wir selbstverständlich erstatten.


Freundliche Grüße


Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF, und Deutschlandradio


Antwortbogen




>> SWR-Steigerung der intellektuellen  Zumutung abstrusen 

      Aufwandes zur Befreiung vom  doppelten Rundfunkbeitrag 

(Abschrift) Kein Ansprechpartner namentlich!!


Südwestrundfunk                          ARD-1-Logo  ZDF-Logo Deutschlandradio
                                                                    BEITRAGSSERVICE

 

.                                                                                          [online-Service ...]
[postalische Merkmale, QR-Code usw.]
                                                                                            Postanschrift
.                                                                                           ARD ZDF Deutschlandradio
.                                                                                           Beitragsservice, 50656 Köln

.
.                                                                                           Datum 14.09.2023


.                                                                                           Beitragsnummer 300 370 041
Herrn
Dr. Karl Mentz
Lerchenstraße 7
67661 Kaiserslautern



Bescheid des Südwestrundfunks -Beitragsnummer 300 370 041-

über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung.


Sehr geehrter Herr  Dr. Mentz,


Sie haben am 23.04.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung gestellt. Dieser ist am 26.04.2023 eingegangen.


Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung wird abgelehnt.


Gründe:


Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nachgewiesen sind. Da Ihrem Antrag keine geeigneten Nachweise beigefügt waren, hatten wir Sie um deren Zusendung gebeten. Diese liegen uns nicht vor.


Die Voraussetzung für ein Befreiung sind somit nicht nachgewiesen.


Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-

 Art. 1 des  15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

 vom 15.12.2010 - 21.12.2010 (GVBI. 2011, S.385)- zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags  zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom  14.04.2020 -28.04.2020 (GVBI. 2020, S 418).


Mit freundlichen Grüßen


Südwestrundfunk


Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.


====================================================


Schon kurz vor dem Erhalt dieser ja zu erwartenden Ablehnung, aber nach dem Ablauf der gesetzten Frist von 4 Wochen war der Gang zum Verwaltungsgericht möglich.


                         

>> Antrag beim VG Neustadt / Weinstraße auf Einstweilige 

     Verfügung  wegen abstruser Widersinnigkeit 


Erst Nachweis, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt, dann kann entschieden werden, wie die  eingeforderten

Rundfunkbeiträge zu beurteilen sind !!!! ????

 

Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern
Tel: 0631 57354,  FAX: 0631 3579171,  E-Mail:  mz.kl@t-online.de
Handy: 0170 1485 450                                                              z. Zt. BT,   d. 11.09.2023


Verwaltungsgericht Neustadt
Robert-Stolz-Str. 20
67433 Neustadt/Weinstr.


Hiermit begehre ich  einen
Eilantrag zwecks Verfügung einer einstweiligen Anordnung gegen ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice bezüglich Südwestfunk, Neckarstraße 230,
70190 Stuttgart mit Zentrale in 50656 Köln zwecks sofortiger Abstellung der Aufforderungen zur Zahlung von angeblich ausstehenden Rundfunkgebühren unter
zwei Beitragsnummern 300 370 041 und 175 267 277 in ominöser Zweigleisigkeit
über die Stadtverwaltung Kaiserslautern einerseits(vgl. Aktenzeichen 5 L 1248/21.NW)
und ein Inkasso-Büro (Riverty) andererseits.


Zudem wird die  nunmehr sofortige Ermittlung offensichtlich überbezahlter Summen beantragt.


Die Begründung und der Hintergrund ergeben sich aus dem beigefügten Schreiben
vom vom 23.04.2023 an die GEZ Köln (Anlage I) und dessen Beantwortung vom
16.06.2023 (Anlage II) .
Zu dieser Beantwortung ist festzustellen, dass sie den Norddeutschen Rundfunk als Absender aufweist, also Nienburg/Weser, Marienstraße 16 als Objekt.


Andererseits soll - gegebenenfalls aufwendig – nachgewiesen werden, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt, da dann erst über eine Befreiung von der Rundfunkgebühr entschieden werden könne.


Das ist hochgradig widersinnig (man beachte die gezähmte Wortwahl !!!).
Das Bundesverfassungsgericht hat Rundfunkgebühren für Zweitwohnungen abgeschafft.


Die Terminsetzung für eine Stellungnahme (argumentative Möglichkeiten und Erreichbarkeit über Logik völlig ausgereizt !!!) ist daher eine Zumutung.


Die Bedrohung  durch eine nun ja wohl definitiv  kurz bevorstehende Fortsetzung der ominös zweigleisigen und zwangsweisen Eintreibungsversuche (Anlage III) vor Klärung des Sachverhalts wird hiermit nicht hingenommen.
Riverty: „Einleitung der nächsten Schritte am 10.09.2023“ Ein Sonntag!


Mit freundlichen Grüßen und Erinnerung an übergeordnete Zielsetzung


Karl Mentz



>> VG Neustadt an der Weinstraße an den Antragsgegner

(Abschrift)


.                                                       Verwaltungsgericht Neustadt

.                                                        an der Weinstraße

.                                                        5. Kammer

.                                                        Die Geschäftsstelle


.                                                        Gegen Empfangsbekenntnis


 Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Postfach 100162, 67443 Neustadt/Wstr.


Südwestrundfunk

- Referat Beitragsrecht -

Neckarstraße 230

70190 Stuttgart

per elektronischer Kommunikation


Ihr Zeichen                         Aktenzeichen (bitte stets angeben)  Durchwahl       Datum

300 370 041 und 175     5 L 863/23.NW                                 243          12.September 2023

267 277



Verwaltungsrechtsstreit

Prof. Dr.-Ing.     Mentz ./. Südwestrundfunk

wegen Rundfunkbeitrags

            hier: Antrag nach § 123 VwGO


 Sehr geehrte Damen und Herren,


der beiliegende, am 11.September 2023 hier eingegangene Antrag auf Gewährung

vorläufigen  Rechtschutzes wird Ihnen mit der Bitte  um Stellungnahme bis zum 

26. September 2023 zugestellt.


Bitte fügen Sie Ihrer Stellungnahme die einschlägigen Verwaltungsakten (einschließlich der Widerspruchsakten, soweit Sie Ihnen vorliegen) bei.


Die Akten sind im Original,auf ihre Vollständigkeit überprüft,nach der zeitlichen Reihenfolge

geordnet und geheftet sowie mit fortlaufenden Blattzahlen versehen, vorzulegen. Sofern die

Akten   in  Papierform  geführt   worden  sind,   ist   eine  Digitalisierung   zum  Zwecke  der

elektronisch. Übersendung weder notwendig noch ausreichend. Die Pflicht zur Aktenvorlage

ergibt sich aus § 99 VwGO. Die dem Gericht vorgelegten Akten können nach § 100 VwGO

von den Beteiligten eingesehen werden.


Im Falle der Übersendung von Verwaltungsakten auf elektronischem Wege sind diese 

als separates Dokument zu übersenden.


[ ... weitere Hinweise dieser Art, die hier von der inhaltlichen Zielsetzung her nicht relevant sind ]


Mit freundlichen Grüßen

gez. Prof. Kintz

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht





>> Gang zum Verwaltungsgericht mit Eilantrag bringt jedenfalls 

      eilfertig einen zentralen Teilerfolg

[ Abschrift] Kein Ansprechpartner namentlich!!

.                                    ARD-1-Logo  ZDF-Logo Deutschlandradio
.                                                                     BEITRAGSSERVICE


.[postalische Merkmale, QR-Code usw.]

.                                                                     Sie erreichen uns unter

.                                                                     Telefon 01806 999 55510

.                                                                     Telefax 01806 999 555 01

.                                                                     (20 Cent pro Anruf aus allen deutschen Netzen)


.                                                                      Servicezeiten

.                                                                      Montag - Freitag 7 - 19 Uhr                                                                                                                                                   
.                                                                      Postanschrift
.                                                                      ARD ZDF Deutschlandradio
.                                                                      Beitragsservice, 50656 Köln


.                                                                      Web rundfunkbeitrag.de

                                    
.                                                                      Datum 20.09.2023
.                                                                      Beitragsnummer 300 370 041


Herrn

Dr. Karl Mentz

Lerchenstraße 7

67661 Kaiserslautern



Bestätigung der Abmeldung- Beitragsnummer 300 370 041 -



Sehr geehrter  Herr Dr. Mentz,


vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wir haben das Beitragskonto abgemeldet.


.                                               Abmeldedatum

.                                                   30.04.2023    


Das Beitragskonto weist  einen offenen Betrag von 648,36 EUR  auf . Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer 300 370 041 an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.


Zu Ihrer Information: Eine erneute Anmeldung können Sie einfach und bequem  unter

anmelden.rundfunkbeitrag.de oder gerne auch telefonisch vornehmen. Vielen Dank.


Unsere Informationen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter rundfunkbeitrag.de . Einfach im Suchfeld den Webcode RD003 eingeben.


Selbstverständlich schicken wir Ihnen die Informationen auch gerne zu.


Mit freundlichen Grüßen


Ihr Beitragsservice  von ARD, ZDF und Deutschlandradio 



>> Vom VG Neustadt / Wstr.  am 18.09.23 übermitteltes 

      Antwortschreiben des SWR 


Sich oft wiederholender Text mit fundamentalen Widersprüchlichkeiten und der erstaunlichen separaten Abmeldebestätigung s.o. .


 

SWR>>                                                                                  [ ... ]


.                                                                                              Corinna Colmi

.                                                                                              Referat Beitragsrecht

        

. [  VG-Anschrift  ]                                                                 [  ...  ]


Per beBPo



[ ... ]                                    [ ... ]                                            19. September 2023     



In dem Verwaltungsrechtsstreit

Prof. Dr.-Ing. Mentz ./.  Südwestrundfunk

wegen Rundfunkbeitrags

             hier  Antrag nach §  123 VwGO  



beantragen wir:



.            1. Die Klage wird abgewiesen.

.            2.  Das Urteil wird  wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt.     




.                                                       Begründung


.                                                                I.   



Der  Antragsteller ist seit 01.76 mit einem privaten  Teilnehmer- bzw. Beitragskonto bei dem Antragsgegner angemeldet (300 370 041). Zunächst war der Antragsteller bis 12.2012 mit

Rundfunkgeräten im privaten Bereich bei den Antragsgegnern angemeldet. Zum 1.1.2013

wurde das Konto auf den wohnungsabhängigen Rundfunkbeitrag umgestellt.


In der Vergangenheit entrichtete der Antragssteller die fälligen Rundfunkbeiträge nicht 

immer regelmäßig, sodass  seit der Umstellung auf den wohnungsabhängigen 

Rundfunkbeitrag bis einschließlich  September 2020 die rückständigen Forderungen

mehrfach förmlich durch Bescheid, insgesamt elf, festgesetzt werden mussten..


Festsetzungsbescheid   vom 04.01.2021                                                   60,50  €

Rundfunkbeiträge für 10.20 bis 12.20                                                            52,50  €

Säumniszuschlag                                                                                             8,00  €

- zur Post gegeben am 13.01.21


[ 2 weitere], dann:


Widersprüche hat der Antragssteller gegen keinen der Bescheide eingelegt.


Mit Mahnung vom 17.08.21 wurde der Antragsteller zur Zahlung der mit den Bescheiden vom 04.01.2021, 01.04.2021 und 02.07.21 festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge einschließlich Mahngebühren in Höhe von 10,00 € unter Fristsetzung gemahnt.


[1 weiterer ], dann


Mit Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2021  ersuchte der Antragsgegner die Stadtkasse Kaiserslautern als Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckung der Bescheide vom 04.01.2021, 01.04.2021 und 02.07.2021


[ 6 weitere Bescheide ]  und wieder


Auch gegen die vorgenannten Bescheide  legte der Antragsteller keine Widersprüche ein.


Unter dem 27.02.2023 teilte die Stadt Kaiserslautern mit,


dass der Antragssteller amtsbekannt  zahlungsunwillig sei 


und gab das Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner zurück. Hierauf wurde im März 2023 eine Inkassofirma mit der Vollstreckung der rückständigen Forderung beauftragt.



Mit Schreiben vom 23.04.2023 teilte der Antragssteller mit, dass unter der Beitragsnummer

175 267 277 bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung unter der Anschrift "Lerchenstr. 7, 67661 Kaiserslautern" entrichtet werden. Die Beitragsnummer 300 370 041 gehörte ur-

sprünglich zu der Anschrift "Marienstr. 16, 31582 Nienburg (Weser)" In dem geerbten Zwei-familienhaus sei eine Wohnung zurückbehalten worden mit rudimentärer Einrichtung. Es sei jedoch nie eine Zweitwohnung gewesen. Zudem verwies der Antragsteller auf die Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018. Die Anschrift wurde in dem Beitrags

konto entsprechend geändert. Sodann bat der Antragsgegner unter dem 16.06.2023 um die

Übersendung  eines geeigneten behördlichen Nachweises, aus dem die Haupt- und Neben- wohnung hervorgehen.


Am 11.09.2023 erhob der Antragsteller den vorliegenden Antrag zu dem Verwaltungsgericht

Neustadt / Weinstraße.


II.


Der Antragssteller beantragt - sachdienlich ausgelegt - , dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Vollstreckung aus den Fest- setzungsbescheiden 04.01.2021, 01.04.2021 und 02.07.2021 bzgl. der Beitragsnummer

300 370 041  vorläufig einzustellen.


Der Antrag  nach § 123 VwGO ist zulässig, jedoch Unbegründet.


Aufgrund der mit Vollstreckungsersuchen  vom 01.11.2021 eingeleiteten Zwangsvollstre-

ckung liegt ein Anordnungsgrund vor. Es fehlt jedoch ein Anordnungsanspruch, da die Vollstreckung  zulässig ist. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.


Mit  dem o.g. Vollstreckungsersuchen sollen die mit mit den Bescheiden vom 04.01.2021

01.04.2021 und 02.07.2021 angemahnten Rundfunkbeiträge Säumniszuschläge und Mahngebühren vollstreckt werden.


Nach § 10  Abs. 5 S. 1 RBStV Werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige

Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Diese Festsetzungsbescheide werden nach $ 10 Abs. 6

S1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt., sodass hierfür das

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) anwendbar ist.


Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 2 LVwVG sind gegeben

Nach  § 2 LVwVG  können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind  oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.


Sämtliche o.g. Bescheide sind nach  § 2 Nr.1 LVwVG vollstreckbar, da sie unanfechtbar sind

Der Antragsteller hat gegen keinen der Bescheide Widerspruch erhoben. Im übrigen sind die Bescheide, soweit sie Rundfunkbeiträge festsetzen auch nach 

§ 2 Nr 2 LVwVG vollstreckbar

Denn bei Rundfunkbeiträgen handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs.2 S. 1 Nr.1 VwGO, mit der Folge, dass selbst ein etwaiger Widerspruch bzw. eine etwaige Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende  Wirkung hätte.


Des Weiteren liegen auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.


Die mit o.g. Bescheiden festgesetzten Forderungen waren zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit  Ersuchen vom 01.11.2021 fällig (§ 22 Abs.1 Nr.1 LVwVG)  und es

war jeweils eine Frist  von einer Woche seit Bekanntgabe der jeweiligen Bescheide abgelaufen.(§ 22 Abs.  Nr.2  LVwVG).


Als Kosten der Vollstreckung können die erhobenen Mahngebühren nach  § 22 Abs. 3 S1

LVwVG gemeinsam mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung sowie Höhe der Mahngebühren ist §§  22 Abs.2, 83 LVwVG i.V. m. §2 LVwGKostO.


Materiell rechtliche Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu überprüfen.


Der Antragsgegner teilt mit , dass er angewiesen hat, dass das streitgegenständliche

Beitragskonto aufgrund der Mitteilung vom 23.04.2023 mit Ablauf  des Monats

04.2023 abgemeldet wird. Eine Bestätigung  über die Abmeldung geht dem Antragssteller durch ein separates Schreiben durch den Beitragsservice zu.


III. 


Anbei die Verwaltungsakten zu den Beitragskonten 300 370 041 und 175 267 277


Der Antragsgegner ist sowohl mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den / die Einzelrichter / in  als auch mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden.


Südwestrundfunk

Anstalt des öffentlichen Rechts

i.V.


Corinna Colmi


Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und trägt daher keine Unterschrift.



>> Aufrechterhaltung des  Antrags


Am 18.09.2023  schreibt das Verwaltungsgericht Neustadt / Wstr. 

bezüglich und zusammen mit dem obigen Schriftsatz


[ Absender, Empfänger, Betreff, Anrede]


...  anliegenden Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. September 2023 erhalten Sie zur Kenntnis- und Stellungnahme bis 05.Oktober 2023, insbesondere zu der Frage, ob der Antrag aufrecht erhalten wird.


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Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern
Tel: 0631 57354,  FAX: 0631 3579171,  E-Mail:  mz.kl@t-online.de        KL, d. 04.10.2023


Verwaltungsgericht Neustadt
Robert-Stolz-Str. 20
67433 Neustadt/Weinstr.
Betr.: Aktenzeichen  5 L 863/23.NW


Verwaltungsrechtsstreit Mentz/Südwestrundfunk wegen Rundfunkbeitrags
hier Antrag nach § 123 VwGO


Sehr geehrte Damen und Herren,


Der Antrag wird aufrecht erhalten.
Begründung: Zwar hat der Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandfunk, Köln mit einem Schreiben vom 20.09.2023  (Anlage) das Beitragskonto  mit der Nummer 300 370 041 als
abgemeldet erklärt und damit die Zuordnung zu Nienburg definitiv anerkannt, aber zugleich die Forderungen für Nienburg aufrecht erhalten.


Tatsächlich müssen die Forderungen nun aber als berechtigt für Kaiserslautern, Beitrags-konto 175 267 277,  nachgewiesen werden. Diese Beiträge sind vom Konto meiner Frau abgebucht worden. Zu keiner Zeit ist die Abbuchungsvereinbarung zurückgezogen gewesen.


Die Formulierung „Unter dem  27.02.2023 teilte die Stadt Kaiserslautern mit,  dass der Antragsteller  amtsbekannt zahlungsunwillig sei  und gab  das Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner zurück. Hierauf wurde im März 2023 eine Inkassofirma mit der Vollstreckung der rückständigen Forderungen beauftragt.“
Diese Formulierung im Kumpelton stellt eine Unverschämtheit dar.
Tatsächlich dürfte die Stadt KL bezüglich ihrer dem VG vom Antragssteller vorgetragenen Methoden entgegen dem Übermaßverbot für die Verwaltung bereits „Kalte Füße“ bekommen haben und  sich so (überhaupt zulässig?) vor den normalen Pfändungsmethoden erstmal geflüchtet haben.


Es wird vorgetragen, dass kein Widerspruch gegen die Forderungen erhoben worden sei,
und sie somit  anerkannt seien. Die Gegebenheit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts zum Wegfall des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung nicht zur Anwendung gekommen ist, ist bedauerlicherweise durch die Lappen gegangen. Andererseits sollte solch eine Umsetzung durch die GEZ automatisch erfolgen, und Ansprüche einer solchen Dimension dürften wohl nicht verfallen sein, besonders dann, wenn man bereits zu Zeiten der Grätebesteuerung darauf aufmerksam gemacht hat, in Nienburg nur wenige Tage wegen Verkehrssicherungspflicht mit Blick auf Mieter zugegen zu sein.


Wegen der zwei bisher geführten Beitragskonten wird hiermit erneut gefordert, das störrische Verweigern der Ermittlung der Zeiten offenbar doppelt berechneter Gebühren zu durchbrechen.

Bemerkung: Wenn ein maschinell erstelltes Schreiben  keine Unterschriften aufweist kann man das akzeptieren. Wenn es keinen Namen eines Ansprechpartners aufweist jedoch nicht, da man ggfs. eine Strafanzeige wegen Diffamierung gegen Unbekannt einzureichen hätte!!!


Mit freundlichen Grüßen
K. Mentz


>> Mit Einzelrichter nicht zufrieden


Prof. Dr.-Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern


Tel: 0631 57354, FAX: 0631 3579171, E-Mail: mz.kl@t-online.de    KL, d. 16.10.2023


Verwaltungsgericht Neustadt, Robert-Stolz-Str. 20 ,67433 Neustadt/Weinstr.


Betr.: Aktenzeichen 5 L 863/23.NW Verwaltungsrechtsstreit Prof. Dr.-Ing. Mentz ./.
Südwestrundfunk wegen Rundfunkbeitrags, hier: Antrag nach § 123 VwGO


Stellungnahme zur am 5.Oktober 2023 angekündigten Absicht, den

 

Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen

 

 


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit wird dem Antrag nicht zugestimmt.

 


Begründung: Die Sache war ursprünglich und bleibt mit neuen Erfahrungen eingebettet in
                        das Thema „Übermaßverbot für die Verwaltung“ - hier Stadtverwaltung Kaiserslautern wegen der Methode vollständiger Kontosperrung auch bei Forderungen kleiner Beträge. (Beispiel: „KL vollständige Kontosperrung wg. 65 EURO“).
Einem diesbezüglichen Eilantrag zur Abwehr wurde stattgegeben. Im zugehörigen
Beschluss wird der gravierende Vorwurf aber mit keinem Halbsatz erwähnt und minimal formalistisch sondergleichen argumentiert. Bei einer nachgeordneten Aktion via Verwaltungsgericht wurde dann aber ein Obergerichtsvollzieher geschickt und freudig begrüßt, denn damit ist die Sache inhaltlich gewonnen. Nun aber ist Transparenz (Transparenzgesetz!) gefordert. Wann, wie oft und unter welchen Umständen werden „normale“ Pfändungsmethoden angewandt und wann wird nach der Art „Dem zeigen wir es“ vorgegangen?

Was hat das mit dem zum Vorschein gekommenen Kuddelmuddel der Rundfunkbeitrags- forderungen zu tun? Der Südwestfunk hat einen Kumpelton an den Tag gelegt, wie er von der Stadtverwaltung in Richtung Verwaltungsgericht schon bekannt ist. Die Auskunft der Stadtverwaltung, dass man als „zahlungsunwillig“ bekannt sei, bringt einen im ersten
Moment zum Lachen, stellt aber eine Ungeheuerlichkeit dar. Wenn es so wäre (seit 1980 in Kaiserslautern!), könnte es neben dem Versuch, mit Diffamierung zu arbeiten, zudem
ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gewesen sein.


Hier wird nun unverblümt eine Überlegung angestellt: Die Stadtverwaltung hat den Auftrag, die inzwischen doch wohl eher „vermeintlich“ ausstehenden Rundfunkgebühren einzutreiben, teilweise zurückgegeben. Es wäre unerträglich, wenn sie den Vorschlag, den Auftrag (zum Selbstschutz?) an das genannte Inkasso-Büro zu geben, vom Verwaltungsgericht bekommen hätte.


Ich bin der Meinung, dass ein Richter-Gremium hier eher alles Vorgetragene gewichten wird.


Zudem fehlt die Erfahrung, was eine solche Nichtzustimmung zu einer Übertragung auf einen Einzelrichter überhaupt bewirken kann, für das Schreiben eines weiteren Kapitels einer nicht nur ärgerlichen, sondern auch hochinteressanten Story.


Freundliche Grüße


K. Mentz 


>> Ablehnung des Antrags - aber eine hochinteressante und 

     zudem preiswerte Fundgrube für die weiteren Schritte der 

     übergeordneten Zielsetzungen!!!


[Abschrift]

VERWALTUNGSGERICHT

 NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE



BESCHLUSS




In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn Prof. Dr. Ing. Karl Mentz, Lerchenstraße 7, 67661 Kaiserslautern,

                                                                                                  - Antragsteller -



g e g e n


den Südwestrundfunk -vertreten durch den Intendanten -Referat Beitragsrecht-

Neckarstraße 230,  70190 Stuttgart,

                                                                                                   -Antragsgegner-



w e g en      Rundfukbeitrags

.                   hier Antrag nach § 123 VwGO


hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße am

26. Oktober 2023 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Reitnauer  als

Einzelrichterin beschlossen:


                        Der Antrag wird abgelehnt


                        Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller.


                        Der Wert des Streitgegenstandes  wird auf  45,37 € festgesetzt.


Gründe

I

Der Antragssteller wurde unter der Beitragsnummer 300 370 041 zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Der Antragsgegner setzte rückständige Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum Oktober 2020 bis Juni 2021 mit Beitragsbescheiden  vom 4.Januar 2021 , 1.April 2021 und  2.Juli 2021 fest.

Widersprüche dagegen finden sich nicht in der Akte.


Nach entsprechender Mahnung (Schreiben vom 17. August 2021) richtete der Antragsgegner zur Vollstreckung der genannten Bescheide unter dem Datum 

1.November 2021 ein Vollstreckungsersuche an die Stadt Kaiserslautern. Diese teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mit, der Antragssteller sei amtsbekannt zahlungsunwillig. Aufgrund seines hohen Alters werde auf eine Ladung zur Vermögensauskunft verzichtet. Weitere Vollstreckungsmöglichkeiten seien nicht gegeben.

(Bl. 224 der Verwaltungsakte)

Daraufhin beauftragte der Antragsgegner  im März 2023 eine Inkassofirma, die den  Antragssteller mit Schreiben vom 6. August 2023 (Bl.9 der Gerichtsakte) zur Zahlung  "der festgesetzten Forderung" aufforderte und weiter erklärte, wenn dieses Ziel nicht erreicht werde, könne ein erneuter Vollstreckungsversuch nicht ausgeschlossen werden.


Am 11. September hat der Antragssteller unter Bezugnahme  auf das Schreiben der Inkassofirma um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung macht er geltend, es handele sich um Rundfunkbeiträge für eine Zweitwohnung, für die nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts keine Beitragspflicht bestehe. 


Demgegenüber verweist der Antragsgegner auf die Bestandskraft  der betreffenden Beitragsbescheide und erklärt, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht einer Nebenwohnung hur auf Antrag zu prüfen sei.

Zudem stellte er klar, dass mit  Rückgabe des Vollstreckungsersuchens am

1. November 2021 durch die Stadtkasse Kaiserslautern vom 27.Februar 2023

das Vollstreckungsverfahren aus dem genannten Ersuchen für den Antragsgegner beendet sei. Der Versuch, einen Ausgleich der rückständigen 

Forderung durch eine Inkassofirma zu erreichen, sei kein Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens.


II. Der Eilantrag des Antragstellers ist Unzulässig 


Der Antrag ist dahingehend auszulegen, das der Antragssteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung  der Vollstreckung von ihm gegenüber ergangenen Rundfunkbeitragsbescheiden begehrt, ist bereits unzulässig.. Es fehlt das insoweit erforderliche qualifizierte Rechtsschutz- interesse an einer gerichtlichen Eilentscheidung nach § 123  Abs. 1  Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- .


Nachdem die um Vollstreckungshilfe ersuchte Stadt Kaiserslautern das entsprechende  Vollstreckungsersuchen  1. November 2021 an den Antragsgegner mit der Begründung zurückgegeben hat, dass der Antrags-

steller  amtsbekannt  zahlungsunwillig  sei und aufgrund seines hohen Alters

auf eine Ladung  zur Vermögensauskunft verzichtet werde und weitere Vollstreckungsmöglichkeiten  nicht gegeben seien (Schreiben vom 27.Februar 2023, Bl.224 der Verwaltungsakte) , geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass das Vollstreckungsverfahren beendet ist.. Es besteht deshalb kein Bedürfnis mehr  für eine vorläufige Regelung  zu seiner Berechtigung zur zwangsweisen Durchsetzung der Rundfunkbeiträge, die mit den genannten Bescheiden festgesetzt wurden.


Dies gilt auch unter Berücksichtigung  der Beauftragung eines Inkassobüros. Dass dieses  nunmehr den Antragsteller anschreibt und zur Zahlung "der festgesetzten  Forderung" auffordert (Schreiben vom 6.August 2023 , Blatt 9 der Gerichtsakte) ist nicht Bestandteil des Vollstreckungsverfahren selbs.

Derartige Anschreiben von Inkassobüros können generell nicht auf die Zwangsvollstreckung von Beitragsbescheiden ausgerichtet sein. Soweit  im Schreiben der Inkassofirma erklärt wird, ein erneuter Vollstreckungsversuch könne nicht ausgeschlossen werden, handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage, der die Mitteilung des Inkassobüros selbst nicht

zum Teil eines Vollstreckungsverfahrens werden lässt. Ungeachtet dessen gilt aber speziell im Hinblick auf die Vollstreckung der drei betreffenden Beitrags- bescheide die Erklärung der Stadt Kaiserslautern vom 27.Febbruar 2023.


Nur zur Ergänzung wird darauf hingewiesen. dass der Eilantrag zudem in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Es würde jedenfalls auch an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers fehlen nachdem die betreffenden  

Beitragsbescheide, wie der Antragsgegner  in seiner Antragserwiderung vom 15.Sebtember 2023  im Einzelnen dargelegt hat, bestandskräftig geworden sind.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Befreiung von der Rundfunk- beitragspflicht für eine Nebenwohnung nur auf einen entsprechenden

Antrag hin gewährt wird.


Die Kostenentscheidung beruht auf  § 154 Abs. 1 Vw.GO


Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes  folgt aus den §§ 52,53 Gerichtskostengesetz -GKG - i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013 NVwZ, Beilage 2913, 57 ff). Nach Ziffer 1.7 ist das wirtschaftliche Interesse bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen.




Rechtsmittelbelehrung


(Widergabe wird hier weggelassen)




Vorläufiges Fazit:

Man hat den Eindruck, dass es hier nur darum gegangen ist, die hochnotpeinliche Fehlleistung der Beauftragung eines Inkassobüros durch die Stadtverwaltung Kaiserslautern herunter zu spielen und als habe sich der Antragsteller nur gegen das Inkassobüro gewandt.


Es wird nicht nicht klar, ob nun ein Verzicht auf Forderungen oder Teilforderungen vorliegt. 

Bloß nicht. Die Erfahrung der Durchsetzungsmethode wird für die eigentliche Zielsetzung gebraucht: Übermaßverbot für die Verwaltung.


https://www.hinausschieben-des-ruhestandsbeginns.de/KL-Kontosperrung-wg-65-EURO

Reißerisch: Unversehens Todesstrafe?


Spott bezüglich obiger Formulierung: "Aufgrund seines hohen Alters werde auf eine Ladung zur Vermögensauskunft verzichtet." Altersdiskriminierung!!!?  Es heißt "ohne Ansehen der Person". Vielleicht wäre aber  "Anschauen der Person" bei nächster Gelegenheit angesagt. Würde sich dann das ungute Gefühl einschleichen, dass der Antragsteller in den nächsten zehn Jahren die Methode des Antrags auf eine  Einstweilige Anordnung beachtlich optimieren könnte?


Spott beiseite. War die Ablehnung der Übertragung auf einen Einzelrichter - hier Einzelrichterin - etwa nicht gerechtfertigt?


(wird fortgesetzt)