Aus Landtagen

I

In Baden-Württemberg gibt es das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns, wenn es im dienstlichen (nicht mehr im besonderen dienstlichen)  Interesse liegt, schon seit 2005.

Bezüglich der Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns hatte Ministerpräsident Kurt Beck also keineswegs die Nase vorn. Wohl aber in der Reklame: "Nur Leistungsfähigkeit entscheidet!"

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http://www.gew-bw.de/Binaries/Binary7049/Zahlen_Pensionierung.pdf

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Landtag von Baden-Württemberg

14. Wahlperiode 13. 06. 2006

Antrag

der Abg. Hagen Kluck u. a. FDP/DVP

und

Stellungnahme

des Innenministeriums

Pensionierungen

 

Antrag

Der Landtag wolle beschließen,

die Landesregierung zu ersuchen

zu berichten,...

 

Von Seite 1:

5. wie viele Beamte in welchen Geschäftsbereichen der Landesregierung seit

2005 die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand (§ 51 LBG) mit

welchen Fristen beantragt haben und wie vielen Anträgen vollinhaltlich

stattgegeben wurde,

6. ob es zutrifft, dass abweichend von der Regelung des § 51 LBG für die Polizeivollzugsbeamten

Sonderregelungen geschaffen wurden und wie dies

begründet wird,

7. ob es diesbezüglich noch weitere einschränkende Regelungen in anderen

Geschäftsbereichen gibt.

13. 06. 2006

Kluck, Dr. Bullinger, Chef,

Bachmann, Dr. Rülke FDP/DVP

Seite 5:

Sowohl die Bewilligungspraxis als auch die erzielten Einsparungen zeigen,

dass die Neuregelung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand den

Beamten und Personalbehörden neue Spielräume eröffnet hat, die von diesen

im Hinblick auf die personal- und finanzwirtschaftlichen Bedürfnisse des

Landes verantwortungsvoll genutzt werden

..

Aus der Tabelle auf Seite 8 erkennt man, dass es im ersten Jahr der Regelung 101 Anträge gegeben hat. Davon wurden 82 bewilligt.

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Die Anträge aus dem Fachhochschulbereich (4)  und dem Universitätsbereich (20) wurden alle  bewilligt. Aus dem Schulbereich wurden von 31 Anträgen 27 bewilligt.

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Inwieweit nach einem Jahr erneut Anträge gestellt wurden, ist nicht recht ersichtlich.

Drucksache 14/14

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II

Die Auffassung von  J. E. Zöllner, ehemaliger Wissenschaftsminister in Rheinland-Pfalz,  jetzt Berlin, ist aus der folgenden Kleinen Anfrage zu ersehen:

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Abgeordnetenhaus Berlin                                  Drucksache 16 / 10 220

!6. Wahlperiode

Kleine Anfrage

des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP)

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http://www.sebastian-czaja.de/downloads/ka1610220.pdf

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vom 16. Januar 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2007) und Antwort

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Zu alt für die Wissenschaft?

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Auszug:

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass Hoch-schulprofessoren mit dem vollendeten 65. Lebensjahr, unter besonderen Umständen mit dem 68. Lebensjahr, emeritiert werden müssen - ob sie wollen oder nicht?

(....)

Ich halte eine Flexibilisierung der Altersgrenze bei Professorinnen und Professoren mit der Möglichkeit, über das 65. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zu bleiben, aus mehreren Gründen für sinnvoll. Zum einen bleibt den Hochschulen auf diese Weise über lange Jahre hinweg erworbene Kompetenz und Erfahrung erhalten, zum anderen ist die Verlängerung von Dienstverhältnissen über das 65. Lebensjahr hinaus eine Maßnahme zur Bewältigung des zu erwartenden „Studentenbergs". Darüber hinaus

dient das Hinausschieben der Altersgrenze auch der Begrenzung von Versorgungsausgaben, worauf der Senator der ehemaligen Senatsverwaltung für Inneres in seinem Bericht an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 17. August 2006 hingewiesen hat. Dies ist jedoch abzuwägen mit möglichen negativen Folgen für die Berufschancen von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern.

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Das Gerücht, dass J. E. Zöllner dem Mainzer Wissenschaftsministerium den Geist eingeimpft hätte, bei Professoren trotz Änderung des Gesetzes (dienstliches Interesse statt besonderes dienstliches Interesse) auf jeden Fall (notfalls kaschiert) am besonderen dienstlichen Interesse (Exklusivität) festzuhalten, trifft nicht zu.

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Er hat ersichtlich obige Meinung schon vor der großsprecherischen Änderung des Gesetzes in Rheinland-Pfalz kundgetan.

Dass seine Nachfolgerin, Doris Ahnen, die Glaubwürdigkeit von Kurt Beck untergraben will, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich.

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Handelt es sich hier um eine Übersteuerung der Legislative durch die Ministerialbürokratie?

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III

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 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ                           Drucksache 15/608

15. Wahlperiode                                                            12.12.206

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 http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/608-15.pdf

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Der Ministerpräsident hat in seiner Regierungserklärung am 30. Mai 2006 angekündigt,die bisherige Regelung zur Altersteilzeit bis auf

festzulegende Personalabbaubereicheauszusetzen und durch eine

Neuregelung zu ersetzen, die ...

A. Problem und Regelungsbedürfnis

 B. Lösung               

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem aufgezeigten Regelungsbedarf Rechnung. Es sollen zudem neue Möglichkeiten zum gleitenden Übergang

in den Ruhestanderöffnet werden, die Komponenten enthalten, die bei den

Beamtinnen und Beamten Anreize dahingehend schaffen, über die gesetzliche

Altersgrenze hinaus bis längstens zur Vollendung des 68. Lebensjahres

Dienst zu verrichten.

(...) Weiter auf S. 11

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B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Landesbeamtengesetzes)

Zu Nummer 1

Nach Absatz 1 soll, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, auf

Initiative des Dienstherrn mit Zustimmung der Beamtin oder

des Beamten oder auf deren oder dessen Antrag der Eintritt

in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus

um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen

darf, hinausgeschoben werden können, jedoch nicht länger

als bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres;

die bisherige Voraussetzung „wenn dringende

dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte

durch einen bestimmten Beamten erfordern“ ist

mangels praktischer Bedeutung nicht erforderlich. Dies gilt

bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 4 festgelegten früheren Altersgrenze

entsprechend.

 

(...) Weiter auf S. 12 :

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Durch Beschluss des Landtags vom 20. September 2006 (Landtagsdrucksache

15/265) ist die Landesregierung aufgefordert

worden, „spätestens im Rahmen der nächsten Änderung des

Landesbeamtengesetzes nochmals eine Anhebung der Altersgrenze

der beamteten Lehrkräfte für den Eintritt in den Ruhestand

entsprechend der für angestellte Lehrkräfte geltenden

Regelung zu überprüfen und über das Ergebnis zu berichten.“

Diese Prüfung konnte – schon aus Zeitgründen – nicht im

Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs vorgenommen

werden; sie ist für eine nächste Änderung des Landesbeamtengesetzes

vorgesehen.

(...)

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Jedes Urteil in Rheinland-Pfalz, dass eine Formulierung enthält der Art "Der Kläger konnte kein besonderes dienstliches Interesse an seinem weiteren Verbleiben begründen" stellt eine Ausbremsung der Neuerung des Gesetzes dar.

Diese Ausbremsung sollte durch die Legislative gerügt werden. Letztlich ist es eine Frage der Glaubwürdigkeit von Kurt Beck.

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Der letzte der zitierten Abschnitte zeigt, dass es ums Sparen geht. Die Gerichte können diesen Zweck nicht länger verdrängen. Nach der Wahl kommt in Rheinland-Pfalz ebenfalls  die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beamten auf 67!!

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Weiter: Button Avatar im Landtag RLP:

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http://www.hinausschieben-des-ruhestandsbeginns.de/-Avatar-im-Landtag-RLP

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IV

 

Aus dem Bayrischen Landtag

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21.5.2010

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http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000003000/0000003295.pdf

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 Die unterschiedliche Ausgestaltung der Mitwirkung bei Richtern und bei Staatsanwälten beruht darauf, dass bei Staatsanwälten, anders als bei Richtern, ein Ermessenspielraum der Exekutive bei der Bewilligung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts besteht. Richtern wird nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayRiG neu ein Anspruch auf Hinausschie-ben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt. Die Justizverwal-tung kann den rechtzeitig gestellten Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Gründe, etwa gesundheitliche Einschränkungen oder erhebliche Disziplinarmaßnahmen, entgegenstehen. Dies trägt der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Richter (Art. 97 GG, Art. 85, 87 BV) Rechnung. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, wenn der Justizverwal-tung Ermessen bezüglich der Entscheidung über den Antrag eines Richters eingeräumt würde.